Friedensrichteramt Stallikon
Der Friedensrichter bzw. die Friedensrichterin ist ein Mitglied der Gerichtsbehörde auf Gemeindeebene (Judikative) und wird durch die Urne auf eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt. Die Aufsichtsbehörde ist in erster Instanz das Bezirksgericht, zweitinstanzlich das Obergericht.
In Stallikon übt seit 2021 Mirjam Rehsche (lic. iur.) das Amt der Friedensrichterin aus.
Kontakt
Friedensrichteramt Stallikon
Postfach 2
8143 Stallikon
Tel. 077 443 75 45
E-Mail
Hinweise zum Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt
Bevor ein zivilgerichtliches Verfahren durchgeführt werden kann, ist in den meisten Fällen ein Schlichtungsversuch vor dem Friedensrichteramt durchzuführen (Art. 197 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Dabei lädt es die Parteien zu einer persönlichen Verhandlung vor und versucht, eine aussergerichtliche Lösung zu finden.
1. Wann ist ein Schlichtungsverfahren obligatorisch?
Ein Schlichtungsverfahren ist grundsätzlich erforderlich bei zivilrechtlichen Streitigkeiten, insbesondere bei:
- Forderungsklagen (z. B. Kauf-, Werk- oder Auftragsverträge)
- Arbeitsrechtlichen Streitigkeiten (z. B. Lohn, Kündigung, Arbeitszeugnis)
- Erbrechtlichen Klagen (z. B. Erbteilung, Testamentsanfechtung)
- Nachbarschaftsklagen (z. B. Lärm, Pflanzen, Grenzabstände)
- Persönlichkeitsverletzungen
- Feststellungsklagen
2. Wann entfällt das Schlichtungsverfahren? (Art. 198 ZPO)
Kein Schlichtungsverfahren ist erforderlich bei:
- Scheidung und Trennung (lit. c)
- Unterhalts- und weiteren Kinderbelangen (lit. bbis)
- Klagen im summarischen Verfahren (lit. a)
- Klagen wegen Gewalt, Drohung, Stalking oder elektronischer Überwachung (Art. 28b und 28c ZGB) (lit. abis)
- Personenstandsklagen (lit. b)
- Klagen aus dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG), z. B.:
- Aberkennungsklage
- Feststellungsklage
- Widerspruchsklage
- Kollokationsklage (lit. e)
- Verfahren zur Auflösung oder Ungültigerklärung eingetragener Partnerschaften (lit. d)
- Klagen mit kantonal einziger Instanz (Art. 7 ZPO) (lit. f)
- Hauptintervention, Widerklage, Streitverkündungsklage (lit. g)
- Verfahren nach Fristansetzung durch das Gericht (lit. h)
- Klagen vor dem Bundespatentgericht (lit. i)
Zusätzlich kann auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werden bei:
- Vermögensstreitigkeiten mit Streitwert ab Fr. 100’000 (gemeinsamer Verzicht, Art. 199 Abs. 1)
- Wohnsitz der beklagten Partei im Ausland oder unbekannt (Art. 199 Abs. 2 lit. a–b)
- Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz (Art. 199 Abs. 2 lit. c)
3. Welches Friedensrichteramt ist örtlich zuständig?
- Grundsätzlich dasjenige am Wohnsitz der beklagten Partei (Art. 10 ZPO).
- Bei konsumentenrechtlichen Klagen kann das Schlichtungsgesuch ausnahmsweise auch am Wohnsitz der klagenden Partei eingereicht werden (Art. 32 Abs. 1 ZPO).
- Bei erbrechtlichen Klagen ist das Friedensrichteramt am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person (Art. 28 ZPO) zuständig.
4. Welche Unterlagen müssen dem Friedensrichteramt eingereicht werden?
Das Verfahren wird mit einem Schlichtungsgesuch und den relevanten Beilagen eingeleitet. Bitte reichen Sie die Unterlagen in zweifacher Ausfertigung ein (ein Exemplar verbleibt beim Friedensrichteramt, das andere wird der beklagten Partei zugestellt).
5. Klagerückzug
Ein Rückzug der Klage ist jederzeit schriftlich möglich. Idealerweise erfolgt dieser vor der Verhandlung, damit die Gegenpartei rechtzeitig informiert werden kann. Auch zurückgezogene Klagen sind gebührenpflichtig (Art. 207 ZPO).