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Fahrverbot Uetliberg

Für die Grat- und Uetlibergstrasse zwischen Ringlikon (Uitikon) und Buchenegg (Stallikon) gilt ein Fahrverbot. Die Zufahrt von der Vorder- sowie Hinterbuchenegg zur Felsenegg untersteht ebenfalls dem Fahrverbot. Es handelt sich beim Uetliberg um ein Natur- und Naherholungsgebiet, das primär mit der Uetlibergbahn (SZU) oder Luftseilbahn Adliswil-Felsenegg (LAF) erschlossen ist. Das Befahren mit Motorfahrzeugen ist nur mit Ausnahmebewilligung erlaubt. Öffentliche Parkplätze sind keine vorhanden!

Die Gemeinde Uitikon ist für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zuständig (www.uitikon.ch). Sie stellt für die Beantragung von Ausnahmebewilligungen ein modernes web-basiertes EDV-System zur Verfügung. Keine Ausnahmebewilligungen können für Personentransporte oder Warentransporte zu Veranstaltungen und dergleichen unter 50 kg erteilt werden. Die Einzelbewilligungen für eine Fahrt (Berg- und Talfahrt) werden gemäss den Angaben des Antragstellers automatisch generiert und per E-Mail, Fax oder Post zugestellt. Die Ausnahmebewilligungen sind stets mitzuführen (elektronisch auf Tablet oder Smartphone genügt grundsätzlich). Es empfiehlt sich aber, sie im Fahrzeug sichtbar zu hinterlegen. Sie sind den Polizeiorganen vorzuweisen.

Die Ausnahmebewilligungen sind nur unter der Bedingung gültig, dass die im EDV-System gemachten Angaben zu Transportzweck, Fahrziel, Fahrzeug, Personen, Ladung, Menge etc. der Wahrheit entsprechen. Sofern die Ausnahmebewilligung unter falschen Angaben erschlichen wurde oder die Angaben nicht mit dem angetroffenen Fahrzeug, Fahrzweck, Ladung etc. übereinstimmen ist die Bewilligung ungültig (aufschiebende Bedingung entfällt). Widerhandlungen werden von der Polizei zur Anzeige gebracht und mit Busse wegen Missachtung des Fahrverbotes geahndet. Weitere rechtliche Schritte bleiben vorbehalten. Zur Überwachung des Fahrverbotes wird ein Fahrtenkontrollsystem mittels intelligenter Videotechnologie eingesetzt!

Die Hatzentalstrasse "Bleiki - Folenweid" in Stallikon ist eine Privatstrasse des kantonalen Amtes für Landschaft und Natur; es gilt ein striktes Fahrverbot (es wird auch keine Ausnahmebewilligung durch den Kanton erteilt).