Pass und Identitätskarte
Reisepass und Identitätskarte
- Identitätskarte:
Die Ausstellung einer nicht biometrischen Identitätskarte ist persönlich auf der Einwohnerkontrolle zu beantragen.
Die Ausstellung einer biometrischen Identitätskarte ist ab 2. November 2026 beim kantonalen Passbüro zu beantragen -
Reisepass:
Der Schweizer Pass, die biometrische Identitätskarte (ab 2. November 2026) sowie das Kombi-Angebot (Pass + nicht biometrische IDK / biometrische IDK) sind zwingend beim kantonalen Passbüro telefonisch (Tel. 043 259 73 73) oder über www.schweizerpass.ch zu beantragen.
Zur Erinnerung: Reisen ohne Einschränkung und freie Wahl der Identitätskarte
Die Länder der Europäischen Union (EU) stellen seit 2021 aus Sicherheitsgründen nur noch biometrische Identitätskarten aus. Die neue Schweizer Identitätskarte garantiert, dass Schweizerinnen und Schweizer in der EU auch künftig frei reisen können. Nicht biometrische Identitätskarten, die vor der Einführung der neuen biometrischen Identitätskarte ausgestellt werden, werden für Reisen in die EU bis zu ihrem Ablaufdatum gültig sein (maximal zehn Jahre für Erwachsene). Zudem werden die Bürgerinnen und Bürger ab 2. November 2026 je nach Bedarf zwischen den beiden Identitätskarten wählen können:
- Personen, die innerhalb der EU reisen, wird die biometrische Identitätskarte empfohlen.
- Für Personen, welche die Karte ausschliesslich als Ausweis in der Schweiz benötigen, ist die nicht biometrische Identitätskarte ausreichend.
Auf der Website www.schweizerpass.ch ist ein Erklärvideo zu finden, das die Besonderheiten der beiden Varianten von Identitätskarten aufzeigt.
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Biometrische Identitätskarte - Bezug ab 2. November 2026 beim kantonalen Passbüro - www.schweizerpass.ch
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Bezug ab 2. November 2026
Passbüro Kanton Zürich, Sihlquai 253, 8005 Zürich
10 Jahre - Für Erwachsene ab dem 18. Altersjahr (Fr. 70.00)
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Nicht biometrische Identitätskarte - Bezug bei der Einwohnerkontrolle
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Die nicht biometrische Identitätskarte ist persönlich bei der Einwohnerkontrolle zu beantragen. Antragsteller, die das 7. Altersjahr vollendet haben, müssen das Antragsformular am Schalter persönlich mitunterschreiben. Lieferfrist: maximal 10 Arbeitstage. |
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Gültigkeitsdauer/Gebühr
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10 Jahre - Für Erwachsene ab dem 18. Altersjahr (Fr. 70.00)
5 Jahre - Für Kinder/Jugendliche bis zum 18. Altersjahr (Fr. 35.00) |
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Minderjährige
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Bei Minderjährigen oder nicht mündigen Personen muss die gesetzliche Vertretung ebenfalls mit dem Antragssteller persönlich vorsprechen und auf dem Antrag unterschreiben. Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge und haben einen gemeinsamen Wohnsitz genügt in der Regel die Unterschrift einer sorgeberechtigten Person. Besitzt nur ein Elternteil das elterlichen Sorgerecht, darf nur dieser das Antragsformular mitunterzeichnen. Die Einwohnerkontrolle kann die Vorlage des Gerichtsentscheides, der die Zusprechung des Kindes enthält, verlangen. Zustimmungserklärung [PDF]
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Foto
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Das Foto muss neusten Datums und die Person deutlich erkennbar sein (schwarzweiss oder farbig, neutraler Hintergrund, Frontaufnahme, freies Gesicht). Das Format muss 3,5 x 4.5 cm betragen. Fotos, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, werden zurückgewiesen. Sie können uns die Passfoto im jpeg-Format per E-Mail senden. Beachten Sie bitte die Anforderungen gemäss Fotomustertafel des Bundesamtes für Polizei.
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Unterlagen
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Folgende Unterlagen sind mitzunehmen:
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Reisepass - Bezug beim kantonalen Passbüro - www.schweizerpass.ch
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Der Pass oder das Kombi (Pass + IDK) sind zwingend beim kantonalen Passbüro www.schweizerpass.chzu beantragen. Die Gemeinden nehmen keine Anträge entgegen.
Passbüro Kanton Zürich, Sihlquai 253, 8005 Zürich
Tel. 043 259 73 73, Passbüro Kanton Zürich
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| Notpass |
Für den Notpass können Sie ohne Termin beim Passbüro am Sihlquai 253, oder beim Notpassbüro am Flughafen vorsprechen. Er wird vor Ort gedruckt. Da er keinen Datenchip enthält, berechtigt er nicht überall zur Einreise oder zum Transit. Bei grosser Nachfrage kann es zu Wartezeiten kommen. Minderjährige, die einen Notpass benötigen, sollten von den Eltern begleitet sein. Ist das nicht möglich, ist die schriftliche Zustimmung der nichtanwesenden sorgeberechtigten Elternteile vorzuweisen.
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