Erneuerungswahlen der Mitglieder der Gemeindebehörden für die Amtsdauer 2026 bis 2030 - Wahlanordnung und Fristansetzung Wahlvorschläge
Der Gemeinderat hat mit Beschluss Nr. 47 vom 24. Februar 2025 den ersten Wahlgang für die Erneuerungswahlen der Mitglieder der folgenden Gemeindebehörden für die Amtsdauer 2026 bis 2030 auf den Sonntag, 8. März 2026 festgesetzt. Der zweite Wahlgang erfolgt am Sonntag, 14. Juni 2026.
- 5 Mitglieder und das Präsidium des Gemeinderates *)
- 5 Mitglieder und das Präsidium der Schulpflege *)
- 4 Mitglieder der Baukommission
- 5 Mitglieder und das Präsidium der Rechnungsprüfungskommission
*) Die Schulpräsidentin bzw. der Schulpräsident ist das 6. Mitglied des Gemeinderates und wird im Rahmen der Wahl der Mitglieder der Schulpflege gewählt (Art. 6 Gemeindeordnung, GO)
In Anwendung von Art. 7 Gemeindeordnung (GO) vom 13. Juni 2021 sowie § 48 ff Gesetz über die politischen Rechte (GPR, LS 161) sind bis spätestens am Mittwoch, 5. November 2025, 11.30 Uhr, Wahlvorschläge schriftlich beim Gemeinderat Stallikon, Reppischtalstrasse 53, 8143 Stallikon, einzureichen.
Gemäss Art. 4 Abs. 2 GO ist jede stimmberechtigte Person wählbar, die ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde hat. Gemäss § 24 Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1) muss die Kandidatin oder der Kandidat mit Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, Zusatz "bisher" sowie die Parteizugehörigkeit auf dem Wahlvorschlag angeben. Zudem kann der Rufname angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
Der Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angaben von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag pro Behörde unterzeichnen. Wahlvorschlagsformulare sind bei der Gemeindeverwaltung, Schalter Einwohnerkontrolle, erhältlich oder können telefonisch (Telefon 044 701 92 00) oder per E-Mail (kanzlei@stallikon.ch) bestellt werden.
Die provisorischen Wahlvorschläge werden am Dienstag, 11. November 2025 veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von sieben Tagen, von der Publikation an gerechnet, d. h. bis Dienstag, 18. November 2025, 11.30 Uhr, können die Vorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können auch neue Wahlvorschläge eingereicht werden. Nach der zweiten Frist können die Wahlvorschläge nicht mehr verändert werden.
Der Gemeinderat erklärt die Vorgeschlagenen als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54 GPR erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, wird am Sonntag, 8. März 2026 eine Urnenwahl mit leeren Wahlzetteln durchgeführt. Den Wahlunterlagen wird ein Beiblatt beigelegt.
Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte innert fünf Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Affoltern, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis erhoben werden (§19 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 19 Abs. 2 lit. c sowie § 21a und § 22 Abs. 1 Veraltungsrechtspflegegesetz, VRG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen. In Stimmrechtssachen werden Verfahrenskosten nur erhoben, wenn das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos ist.
26. September 2025
Gemeinderat Stallikon