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Zahlungsvorschriften (Steuerschulden)

Die ordentlichen Staats- und Gemeindesteuern sind jeweils auf ein Verfalldatum in der Steuerperiode fällig. Dieses Verfalldatum ist jeweils der 30. September. Nicht periodische Steuern (z.B. Steuern auf Kapitalleistungen) sind mit der Zustellung der Rechnung innert 30 Tagen fällig.

Es wird empfohlen, die provisorischen Steuern des laufenden Jahres in drei Raten am 30. Juni, 30. September und 31. Dezember zu bezahlen. Den leeren Einzahlungsschein, welcher der provisorischen Rechnung beiliegt, können Sie sowohl für Einmalzahlungen als auch für Daueraufträge verwenden.

Sobald Ihre Steuererklärung definitiv eingeschätzt wurde, senden wir Ihnen die Schlussrechnung mit der Zinsabrechnung zu. Der Betrag ist innert 30 Tagen zu begleichen.


Zuständige Abteilung