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Feuerwerkbewilligungen

Polizeisekretariat Stallikon
Reppischtalstrasse 53
8143 Stallikon

Tel. 044 701 92 00
E-Mail

Kontakte

Patrick Wüthrich, 1. Gemeindeschreiber-Stellvertreter

Bewilligung

Gemäss Art. 25 Abs. 1 Polizeiverordnung (PVO) ist das Abbrennen von Feuerwerk mit Explosivwirkung ist ausschliesslich am 1. August und beim Jahreswechsel ohne Bewilligung gestattet. 

Für besondere Veranstaltungen und Anlässe kann das zuständige Ressort kostenpflichtige Ausnahmebewilligungen erteilen. Das Gesuchsformular ist spätestens 21 Tage vor dem Anlass der Gemeindeverwaltung einzureichen. Bewilligungen für Feuerwerke werden im Anzeiger aus dem Bezirk Affoltern publiziert.

Gemäss Art. 25 Abs. 4 Polizeiverordnung (PVO) ist das Steigenlassen von Himmelslaternen (z. B. Flamea u. ä. Produkte), Ballone oder Ähnlichem ist auf dem ganzen Gemeindegebiet verboten. Es werden auch keine Ausnahmebewilligungen ausgestellt.

Auflagen 

  • Das Abbrennen von Knallkörpern nach 22.00 Uhr ist untersagt.
  • Die Bewilligung entbindet nicht von der uneingeschränkten Schadenshaftung bei Unfällen und falschem Verhalten. Bei trockener Witterung wird auf die Gefahr eines Waldbrandes hingewiesen.
  • Bei Zielrichtung im Bereich von bebauten Gebieten ist ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten.
  • Für die Lagerung und Handhabung von Feuerwerkskörpern sind die Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie "Feuerwerk der Kantonalen Feuerpolizei" einzuhalten.
  • Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, die Anwohner im Umkreis von 300 m rechtzeitig, spätestens 24 Stunden vor dem Abbrennen, in der deklarierten Form zu orientieren.
  • Die Übertretung von Vorschriften und von Auflagen werden mit Polizeibusse bis Fr. 500.00 bestraft, sofern nicht das Strafgesetz oder andere Gesetze und Verordnungen zur Anwendungen gelangen.
  • Feuerwerk darf nur so abgebrannt werden, dass keine Personen- oder Sachgefährdung entsteht. Kinder unter 15 Jahre dürfen Feuerwerk nur unter Aufsicht von Erwachsenen abbrennen.
  • Vorbehältlich bleiben kommunale oder kantonale Feuerverbote; bereits erteilte Bewilligungen sind mit dem Inkrafttreten des Feuerverbotes ungültig.

Merkblatt Umgang mit Feuerwerk  [PDF, 633 KB]


Zuständige Abteilung