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Zinsen auf Steuerbeträge

Periodische Steuern
Erst mit der Schlussrechnung wird bei periodischen Steuern auch über die Zinsen abgerechnet.

Nichtperiodische Steuern
Nichtperiodische Steuern werden mit der Zustellung der definitiven, auf der Einschätzung beruhenden Steuerrechnung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Zustellung der Schlussrechnung. Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen erhoben. Auf Zahlungen vor Eintritt der Fälligkeit sowie auf Steuerrückerstattungen werden Vergütungszinsen berechnet.

Grundsteuern
Ab dem 91. Tag nach der Handänderung werden Zinsen erhoben. Die Fälligkeiten und Zahlungsfristen richten sich nach der Bestimmung für nicht periodische Steuern (§ 175 StG).

Interkommunale Steuerausscheidungen (§ 198 StG)
Keine Zinsen zu Lasten des Steuerpflichtigen sind zu berechnen auf Steuernachforderungen infolge Steuerfussdifferenzen bei Steuerausscheidungen. Zuviel bezahlte Steuern infolge Steuerfussdifferenzen bei Steuerausscheidungen werden dem Steuerpflichtigen samt Zins von Amtes wegen zurückbezahlt.

Zinsberechnung
Die Zinsen so werden so berechnet, dass die vor dem 30. September geleisteten Zahlungen zu Gunsten und die nach diesem mittleren Verfalltag bezahlten Beträge zu Lasten des Steuerpflichtigen verzinst werden. Einzig bei Steuerpflichtigen, denen bis am 30. Juni der Steuerperiode keine erste, provisorische Steuerrechnung zugestellt wurde, beginnt der Zinsenlauf erst mit dem 1. Januar des der Steuerperiode folgenden Jahres. Eine Zinspflicht besteht auch dann, wenn die Steuern gestundet, Ratenzahlungen bewilligt oder Rechtsmittel erhoben worden sind. Die Zinsen sind als Marchzinsen (das Jahr zu 360, der Monat zu 30 Tagen) zu berechnen.

Zinssatz
Der Verzugszins für nicht bezahlte definitive Steuerrechnungen beträgt ab 1. Januar 2021 4,5 Prozent. Der Vergütungszins und der Ausgleichszins betragen 0.25 Prozent (ab 1. Januar 2024: 1.00 Prozent). Vergütungszins erhalten diejenigen Steuerpflichtigen, die ihre Steuern vor dem 30. September eines Steuerjahres (Verfalltag) begleichen. Ausgleichszins ist der Zins, der für den Zeitraum zwischen der Fälligkeit der Steuerforderung und der Zustellung der Schlussrechnung erhoben wird. Der Vergütungszins oder der Ausgleichszins kommt auch dann zur Anwendung, wenn Steuerpflichtige aufgrund eines Unterschiedes zwischen der provisorischen und der definitiven Steuerrechnung auf den Verfalltag zu viel oder zu wenig bezahlt haben.


Zuständige Abteilung