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Waffenerwerbsgesuche

Bewilligungspflichtige Waffen

Was gilt als Erwerb?

Kauf, Tausch, Schenkung, Erbschaft, Miete und Gebrauchsleihe.

Wie wird erworben?

Bewilligungspflichtige Waffen und deren wesentliche Bestandteile sowohl im Handel als auch zwischen Privaten mittels Waffenwerbsschein.

Beispiele von bewilligungspflichtige Waffen

Pistole, Revolver, Selbstladebüchse, Unterhebelrepetierer, Vorderschaftrepetierer, ausländische Ordonanzrepetiergeräte, Selbstlaldeflinte, halbautomatische Gewehre (z.B. Sturmgewehr PE90, PER57).

Gründe gegen die Ausstellung eines Waffenerwebsscheines

Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die

  • das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
  • unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;
  • zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
  • wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist.
  • Staatsangehörige der aufgeführten Staaten gemäss Art. 12 Absatz 1 des WG

Gesuch Waffenerwerbsschein

Dem Gesuch muss beigelegt werden:

  • Kopie eines amtlichen Ausweises (z. B. Reisepass, Identitätskarte, Ausländerausweis)
  • Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) haben zusätzlich eine offizielle Bestätigung des Wohnsitz- oder Heimatstaates beizulegen, die den Erwerb von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen bewilligt.

Der Waffenerwerbsschein gilt sechs Monate und ist in der ganzen Schweiz gültig.

Link Informationen zum Waffenrecht: Waffen | Kanton Zürich


Zuständige Abteilung