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Stundung / Ratenzahlung (Steuerschulden)

Das Steueramt kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse für Steuerbeträge Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung oder Stundung) bewilligen.

Ratenzahlungen oder Stundungen sind so festzusetzen, dass Rückstände in absehbarer Zeit aufgeholt werden. Verzugs- oder Ausgleichszinsen sind auch während der Dauer von Zahlungserleichterungen geschuldet. Können dem bzw. der Steuerpflichtigen solche Zahlungen nicht zugemutet werden oder wird die Zahlung verweigert, werden andere Bezugsmassnahmen geprüft. (§ 177 StG ZH)

Zahlungspflicht bei laufender Einsprache: Wenn Sie Einsprache gegen eine Einschätzung erhoben haben, wird die bereits durch uns versandte Schlussrechnung damit nicht hinfällig, es erfolgen jedoch während der Dauer des Verfahrens keine Inkassomassnahmen. Wir empfehlen Ihnen, wegen der laufenden Zinsen den auf der Schlussrechnung ausgewiesenen Betrag dennoch einzuzahlen. Nur bei einer Gutheissung Ihrer Einsprache wird auf Grund der neuen Faktoren eine neue, korrigierte Schlussrechnung ausgestellt, und die Zinsen werden neu berechnet.


Zuständige Abteilung

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