Hundewesen
Allgemeines
Die Hundekontrolle richtet sich nach dem Gesetz über das Halten von Hunden (LS 554.5) und der Hundeverordnung LS 554.51).
Abgabe
Aufgrund des Hundeverzeichnisses in unserer Datenbank (sowie dem Abgleich mit der Datenbank AMICUS) wird den Hundehaltern jeweils Anfang Jahr die Rechnung für die Abgabe für das laufende Jahr zugestellt. Die Jahresabgabe pro Hund beträgt Fr. 150.00 Erreicht ein Hund das Alter von 3 Monaten nach dem 30. Juni, so ermässigt sich die Abgabe auf die Hälfte.
Meldepflicht
Ersthundehalter/-innen: wenn Sie zum ersten Mal einen Hund anschaffen, müssen Sie sich vorgängig bei der Gemeinde melden. Die Gemeinde muss Ihre Personalien in der zentralen Datenbank AMICUS erfassen. Erst danach kann der Tierarzt Ihren Hund registrieren.
Bitte bringen Sie mit:
- Amtlicher Ausweis (Pass oder ID)
- Heimtierausweise/Impfpass
- Kursbestätigungen
- Zahlungsquittung Vorgemeinde
- bei Ausland-Import: Zollstempel (im Heimtierausweis)
- Versicherungsnachweis Haftpflichtversicherung (Deckungssumme von mind. 1 Mio. Franken)
- Anmeldegebühr Fr. 20.00 (bei verspäteter Meldung: Anmeldegebühr Fr. 40.00)
- Anmeldungsformular Hunderegister [pdf, 30 KB]
Hinweis: Personen, die einen Hund anschaffen möchten, müssen eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Mio. Franken abschliessen.
Mutationsmeldungen
Alle Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, ihre Hunde bei der Gemeinde anzumelden. Allfällige Mutationen (Namens- und Adressänderungen, Halterwechsel und Tod des Hundes) sind innert 10 Tagen der Gemeinde mit dem Mutationsformular [pdf, 58 KB] sowie auch AMICUS mitzuteilen. Sie können dies entweder über www.amicus.ch oder über die kostenlose Applikation animundo erfassen. Sobald Sie Ihr AMICUS-Konto mit animundo verbinden, können Sie Ihre registrierten Hunde und die elektronische ePetCard einsehen, sowie Halterwechsel und Vermisstmeldungen verwalten. Zudem bietet animundo weitere zahlreiche praktische Funktionen rund um Ihr Haustier. Weitere Informationen finden Sie unter www.animundo.ch.
Revidierte Hundeverordnung ab 1. Juni 2025
Am 1. Juni 2025 ist im Kanton Zürich die revidierte Hundeverordnung in Kraft getreten und bringt für Hundehalter und Hundetrainer drei wesentliche Änderungen mit sich:
- Theoriekurs: Wer noch nie oder seit mehr als zehn Jahren keinen Hund gehalten hat, muss einen Theoriekurs besuchen. Dieser vermittelt Grundlagen zu Pflichten, Verantwortung und artgerechter Haltung und schliesst mit einer Prüfung ab. Der Kurs dauert im Schnitt zwei Stunden und ist frühestens ein Jahr vor und spätestens zwei Monate nach der Hundehaltung oder dem Zuzug in den Kanton zu absolvieren.
- Praktische Ausbildung: Künftig müssen alle Hundehaltende einen praktischen Ausbildungskurs à 6 Lektionen absolvieren, unabhängig von Grösse oder Rasse. Die Ausbildung soll die Halterinnen und Halter zur Grunderziehung des Hundes befähigen und das sichere Führen des Hundes auch in anspruchsvollen Alltagssituationen ermöglichen. Es ist eine von der Hunderasse unabhängige und einheitliche Ausbildung. Sie kann ab dem sechsten Lebensmonat des Hundes begonnen und muss innerhalb eines Jahres nach der Übernahme des Hundes abgeschlossen werden. Für den erfolgreichen Abschluss der praktischen Ausbildung müssen die vorgegebenen Lernziele erreicht werden. Ist dies nicht der Fall, sind weitere Lektionen notwendig.
- Anforderungen für Hundetrainer: Wer Hundekurse anbieten will, muss eine theoretische und praktische Prüfung bestehen, um eine Bewilligung des Veterinäramtes zu erhalten.
Weitere, umfangreiche Informationen über die neue Hundeverordnung und Hundehaltung finden Sie auf der Webseite des kantonalen Veterinäramtes.
Leinenpflicht
Auf den 1. Januar 2023 ist das neue kantonale Jagdgesetz in Kraft gesetzt worden. Darin ist auch eine Änderung im Hundegesetz festgehalten, welche ebenfalls seit Anfang Jahr gilt. Diese Änderung im Hundegesetz betrifft die Leinenpflicht für Hunde: Gemäss § 11 lit. e Hundegesetz gilt im Wald und am Waldrand jeweils vom 1. April bis zum 31. Juli eine Leinenpflicht. Als Waldrand wird dabei eine Zone von bis zu 50 Metern Distanz zum Wald definiert. Von dieser Leinenpflicht ausgenommen sind Jagd-, Rettungs- und Diensthunde beim Einsatz und bei der Ausbildung (nur während einer Ausbildungssequenz). Für Hundeplätze im Wald und an Waldrändern bedeutet die Leinenpflicht während der Brut- und Setzzeit, dass die Hunde auf dem Hundeplatz während der Zeit vom 1. April bis am 31. Juli an der Leine zu führen sind oder der Hundeplatz so eingezäunt werden muss, dass kein Hund vom Hundeplatz entweichen kann. Flyer Leinenpflicht [pdf, 38 KB]
Vorfälle mit Hunden melden
Möchten Sie einen Vorfall mit einem Hund melden? Dann füllen Sie das Formular «Meldung von Vorfällen mit Hunden» vollständig aus und unterschreiben Sie es. Reichen Sie es per Mail ein.
Tier gefunden? Tier vermisst?
Gefundene und vermisste Katzen, Wellensittiche, Schildkröten und andere Tiere können online registriert werden.