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Drittmeldepflicht Liegenschaften

Gemäss §§ 8 und 10 des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) sind Haushaltsvorstände, Vermieter und Logisgeber verpflichtet, jeden Ein- und Auszug Ihrer Liegenschaft innert 14 Tagen der Einwohnerkontrolle zu melden: www.drittmeldung.ch


Zuständige Abteilung