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Datensperre Einwohnerdaten

Das Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4) räumt jeder betroffenen Person das Recht ein, die Bekanntgabe ihrer Daten an private Personen und Organisationen sperren zu lassen.

Die Bekanntgabe ist trotz Sperrung zulässig, wenn

  • die Einwohnerkontrolle hierzu gesetzlich verpflichtet ist oder
  • die gesuchstellende Person oder Organisation glaubhaft macht, dass die Sperrung sie in der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person behindert.

Wollen Sie Ihre Personendaten im Sinne von § 22 Datenschutzgesetz bei der Einwohnerkontrolle sperren lassen? Senden Sie uns Ihr schriftliches Gesuch.

Wir machen Sie ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Datensperrung nicht gegenüber eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Amtsbehörden, Gerichten und Polizeibehörden gültig ist. Diesen öffentlichen Organen dürfen Personendaten bekanntgegeben werden, wenn dafür gesetzliche Grundlagen bestehen und zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendig sind.

Sollten Sie eine Sperrung Ihrer Steuerdaten wünschen, ist ein entsprechendes Gesuch an das Steueramt einzureichen.


Zuständige Abteilung

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