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Strassenbau: 84B-11282 - Ersatzneubau Reppischbrücke Bonstetterstrasse, Aumüli

Öffentliche Planauflage mit Rechtserwerb

Im Auftrag von
Kanton Zürich, Baudirektion, Tiefbauamt

Öffentliche Planauflage mit Rechtserwerb

Das genannte Projekt wird gemäss § 16 und 17 StrG öffentlich aufgelegt.

Die bestehende Reppischbrücke Bonstetterstrasse ist in einem schlechten Zustand und muss erneuert werden. Mit dem Neubau wird nebst der Wiederherstellung der Tragsicherheit und Gebrauchstätigkeit auch die Hochwassersicherheit verbessert. Mit dem Neubau eines Gehwegs auf der Unterwasserseite der Brücke und der Verbreiterung der Brückenfahrbahn wird die Verkehrssicherheit sämtlicher Teilnehmer verbessert.

Das Projekt ist, soweit möglich, vor Ort ausgesteckt. Die Projektunterlagen und der Landerwerbsplan liegen - nebst einem Verzeichnis sämtlicher für die Abtretung von Rechten oder für die Leistung von Beiträgen in Anspruch genommenen Personen sowie der an sie gestellten Ansprüche - vom 6. Mai bis 4. Juni 2019 auf der Gemeindeverwaltung Stallikon zur Einsicht auf.

Rechtliche Hinweise

Aktenauflage vom 6. Mai bis 4. Juni 2019
Gemeindeverwaltung Stallikon
Einwohnerkontrolle
Reppischtalstrasse 53
8143 Stallikon
während ordentlichen Schalteröffnungszeiten

Gegen das Projekt kann innerhalb der Auflagefrist schriftlich per Briefpost bei der Anmeldestelle Einsprache erhoben werden. Mit der Einsprache können alle Mängel des Projektes geltend gemacht werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer durch das Projekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Die Einsprache muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit als möglich beizulegen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG, LS 175.2). Das Verfahren ist für die unterliegende Partei in der Regel kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG). Einsprachen gegen die Enteignung sowie Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten sind von den direkt Betroffenen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist bei der Anmeldestelle einzureichen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG).

Weitere rechtliche Hinweise:
Einsprachen (Frist und Gegenstand): Einsprachen gegen die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren, Bestreitungen von Beitragsforderungen und Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten müssen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist eingereicht werden. Unterlässt ein Grundeigentümer diese Einsprachen, wird gemäss § 23 Abtretungsgesetz angenommen, er sei mit der ihm zugemuteten Abtretung, bzw. der gestellten Beitragsforderung einverstanden und anerkenne mit Bezug auf seine eigenen Ansprüche zum Voraus die Richtigkeit des Entscheides der Schätzungskommission.

Enteignungsbann: Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung des Bauplanes an darf, Notfälle vorbehalten, ohne Einwilligung des Kantons an der äusseren Beschaffenheit des Abtretungsgegenstandes keine wesentliche, mit Beziehung auf die rechtlichen Verhältnisse desselben aber gar keine Veränderung vorgenommen werden. Allfällige Streitigkeiten entscheidet der Bezirksgerichtspräsident im summarischen Verfahren nach freiem Ermessen. Der Expropriant hat für den aus dieser Einschränkung des freien Verfügungsrechts hervorgegangenen Schaden Ersatz zu leisten. Nach Ablauf zweier Jahre vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung an ist der Abtretungspflichtige nicht mehr an diese Einschränkung gebunden.

Veränderungen am Abtretungsobjekt, welche im Widerspruch mit diesen Vorschriften vorgenommen würden, sind bei der Ausmittlung der Entschädigungssumme nicht zu berücksichtigen und verpflichten zum Ersatz des dem Exproprianten hieraus entstehenden Schadens.

Anmeldestelle für Forderungen, Einsprachen oder Rekurse
Gemeindeverwaltung Stallikon
Strassenbauprojekt 84B-11282
Reppischtalstrasse 53
8143 Stallikon