Einmündung Langfurenstrasse/Neubau Fahrbahnhaltestellen

Projekt: 650 Reppischtalstrasse
Einmündung Langfurenstrasse, Neubau Fahrbahnhaltestellen
Auflage des Bauprojektes und des Landerwerbsplanes gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Strassengesetz
Abtretung von Privatrechten / Leistung von Beiträgen

Das Projektdossier und der Landerwerbsplan liegen - nebst einem Verzeichnis der sämtlichen für die Abtretung von Rechten oder für die Leistung von Beiträgen in Anspruch genommenen Personen sowie der an sie gestellten Ansprüche -  während 30 Tagen von heute an -  im Gemeindehaus zur Einsicht auf. Das Projekt ist an Ort ausgesteckt. Innerhalb der genannten Auflagefrist von 30 Tagen können betroffene Grundeigentümer oder sonstwie in ihren schutzwürdigen Interessen berührte Personen, Gemeinden sowie andere Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, gegen das Projekt bei der Gemeinderatskanzlei, Reppischtalstrasse 53, Postfach 72, 8143 Stallikon, schriftlich und mit Begründung im Doppel Einsprache erheben.

Einsprachen gegen die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren und Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten müssen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist eingereicht werden. Unterlässt ein Grundeigentümer diese Einsprachen, wird gemäss § 23 Abtretungsgesetz angenommen, er sei mit der ihm zugemuteten Abtretung einverstanden und anerkenne mit Bezug auf seine eigenen Ansprüche zum Voraus die Richtigkeit des Entscheides der Schätzungskommission.

Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung des Bauplanes an darf, Notfälle vorbehalten, ohne Einwilligung der Unternehmung an der äusseren Beschaffenheit des Abtretungsgegenstandes keine wesentliche, mit Beziehung auf die rechtlichen Verhältnisse desselben aber gar keine Veränderung vorgenommen werden. Allfällige Streitigkeiten entscheidet der Bezirksgerichtspräsident im summarischen Verfahren nach freiem Ermessen. Der Expropriant hat für den aus dieser Einschränkung des freien Verfügungsrechts hervorgegangenen Schaden Ersatz zu leisten. Nach Ablauf zweier Jahre vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung an ist der Abtretungspflichtige nicht mehr an diese Einschränkung gebunden. Veränderungen am Abtretungsobjekt, welche im Widerspruch mit diesen Vorschriften vorgenommen wurden, sind bei der Ausmittlung der Entschädigungssumme nicht zu berücksichtigen und verpflichten zum Ersatz des dem Exproprianten hieraus entstehenden Schadens.

3. September 2010                                       Der Gemeinderat


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